KI-Kompetenz nach Artikel 4 des AI Act: Was Unternehmen wissen müssen

Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des AI Act am 2. Februar 2025 hat die Europäische Union klare Vorgaben für den Umgang mit KI-Systemen geschaffen. Artikel 4 des AI Act fordert von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, sicherzustellen, dass ihr Personal und andere beteiligte Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Doch was bedeutet das konkret? Welche Mindestanforderungen gelten, wer muss geschult werden, und wie kann KI-Kompetenz nachgewiesen und überprüft werden? Dieser Blog-Beitrag gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, basierend auf offiziellen FAQ der Europäischen Kommission.*

1. Was sind die Mindestanforderungen an die Inhalte von KI-Schulungen?

Nach Artikel 4 des AI Act müssen Schulungen mindestens folgende Aspekte abdecken:

  • Grundverständnis von KI: Was ist KI? Wie funktioniert sie? Welche KI-Systeme werden im Unternehmen eingesetzt?
  • Rolle der Organisation: Entwickelt das Unternehmen KI-Systeme oder nutzt es nur Systeme Dritter?
  • Risikobewusstsein: Welche Risiken (z. B. Halluzinationen, Diskriminierung, Datenschutz) sind mit den eingesetzten KI-Systemen verbunden? Wie können diese Risiken gemindert werden?
  • Rechtliche und ethische Aspekte: Wie sind die Vorgaben des AI Act umzusetzen? Welche ethischen Grundsätze gelten?

Die Schulungen sollten zielgruppenspezifisch gestaltet werden – je nach technischem Vorwissen und Aufgabenbereich der Mitarbeitenden. Entwickler:innen benötigen andere Kenntnisse als Administrator:innen oder das Personal der Rechtsabteilung.

2. Welche Mitarbeitenden müssen geschult werden?

Geschult werden müssen:

  • Mitarbeitende, die direkt mit KI-Systemen arbeiten (z. B. Entwicklerteams, Administratorinnen und Administratoren, Nutzerinnen und Nutzer).
  • Externe Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen umgehen (z. B. Dienstleister, Auftragnehmer, Kunden).

Die Schulungen richten sich nach der Rolle und dem Risiko der eingesetzten KI-Systeme. Bei Hochrisiko-KI-Systemen (z. B. in kritischen Infrastruktur- oder Gesundheitsbereichen) sind strengere Anforderungen zu beachten.

3. Wie kann KI-Kompetenz nachgewiesen werden?

Ein formales Zertifikat ist nicht vorgeschrieben. Unternehmen können jedoch:

  • Interne Schulungsnachweise führen (z. B. Teilnahmebestätigungen, Schulungsprotokolle).
  • Praktische Tests durchführen, um das Verständnis der Mitarbeiter zu überprüfen.
  • Dokumentation erstellen, die zeigt, wie KI-Kompetenz im Unternehmen aufgebaut und gepflegt wird.

Hinweis: Die Cyberakademie bietet Zertifikate und umfangreiche Reporting-Optionen, die zum Nachweis der KI-Kompetenz herangezogen werden können. Die allgemeinen Lerninhalte zum Thema KI der Cyberakademie können um unternehmensspezifische Schulungen erweitert werden.

4. Wie wird KI-Kompetenz überprüft?

Die Überprüfung erfolgt durch:

  • Nationale Marktüberwachungsbehörden, die ab August 2026 die Einhaltung des AI Act kontrollieren.
  • Interne Audits: Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Mitarbeiter über das notwendige Wissen verfügen.
  • Externe Audits (optional): Zertifizierungen oder Prüfungen durch Dritte können die Einhaltung nachweisen.

Bei Verstößen drohen Sanktionen, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten.

5. Ist ein KI-Beauftragter erforderlich?

Nein, der AI Act schreibt keine spezifische Governance-Struktur wie einen KI-Beauftragten vor. Allerdings empfiehlt es sich, eine verantwortliche Person zu benennen, die die Einhaltung der KI-Kompetenz-Anforderungen koordiniert – ähnlich wie ein Datenschutzbeauftragter nach DSGVO.

Fazit: KI-Kompetenz als Erfolgsfaktor

KI-Kompetenz ist kein einmaliger Prozess, sondern eine kontinuierliche Aufgabe. Unternehmen sollten:

  • Regelmäßige Schulungen anbieten, die auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter zugeschnitten sind.
  • Praktische Anwendungen fördern, um das Gelernte zu vertiefen.
  • Dokumentation pflegen, um die Einhaltung des AI Act nachzuweisen.

Die EU stellt Ressourcen wie das lebende Repository zur KI-Kompetenz bereit, um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.

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  • Johannes Hager ist IT-Sicherheitsexperte und zertifizierter Datenschutzbeauftragter mit über 15 Jahren Berufserfahrung, sowohl in technischen als auch leitenden Positionen.

    Er unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von DSGVO, NIS2 und IT-Sicherheitsmaßnahmen, kombiniert mit praktischer Expertise in Webentwicklung und Applikationssicherheit.

    Als Lehrender an der FH Oberösterreich verbindet er aktuelle Forschung mit pragmatischen Lösungen für mehr Compliance und Schutz vor Cyber-Bedrohungen.

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